GLÄUBIGER-INFORMATIONEN

Wichtige Informationen für Gläubiger

Wer noch nie mit einer Insolvenzsituation konfrontiert war, hat naturgemäß Fragen zu bestimmten Themen. Wir haben die häufigsten Fragen, die uns regelmäßig erreichen als Fragen & Antworten für Sie zusammengestellt.

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Arbeitsrecht

Eine Transfergesellschaft ist eine Beschäftigungsgesellschaft, die das Ziel hat, die Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens in neue Arbeitsplätze zu vermitteln. Offizieller Vertragspartner der Transfergesellschaft ist der Insolvenzverwalter. Bezahlt wird die Arbeit der Transfergesellschaft von dem insolventen Unternehmen. Für die übernommenen Arbeitnehmer meldet die Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit Null an und beantragt Transferkurzarbeitergeld. Darüber hinaus leistet sie Zuschüsse für Qualifikationsmaßnahmen. In der Regel stockt der ehemalige (jetzt insolvente) Arbeitgeber die Zahlungen so auf, dass der Mitarbeiter bei etwa 80 % des letzten Nettolohnes landet. Wie viel im Einzelnen gezahlt wird, legt der zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat auszuhandelnde Sozialplan fest.

Nein. Stellt der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag, hat dieser keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Es bleibt alles beim Alten. Arbeitnehmer müssen zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber bleibt weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet.

Besonderheit: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser nimmt sodann die Arbeitgeberfunktion war.

Da die Insolvenz zunächst keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, bleibt der Arbeitnehmer bei entsprechender Anordnung des Arbeitgebers bzw. des Insolvenzverwalters auch zu Überstundenleistungen verpflichtet. Es gelten die allgemeinen Rechtsgrundlagen.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Kündigung an den bisherigen Arbeitgeber zu richten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Kündigung gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden.

Grundsätzlich nicht. Die Insolvenz gibt kein besonderes Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern. Die unberechtigte Arbeitsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber, ab Insolvenzeröffnung den Insolvenzverwalter, zur Abmahnung und gegebenenfalls auch zur fristlosen Kündigung.

Grundsätzlich erst bei Ausspruch einer Kündigung, es sei denn, es wurde bereits eine Freistellung erklärt – dann ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Allein ein Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung führt noch nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsagentur.

Zunächst nicht. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt das Arbeitsverhältnis unberührt. Arbeitnehmer bleiben weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet und haben Anspruch auf Lohn.

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der bisherige Arbeitgeber für die Lohnzahlung zuständig. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einem Schnitt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter für die Lohnzahlungen zuständig.

Besonderheit: Der Insolvenzverwalter ist nur für die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Lohnansprüche zuständig. Lohnansprüche aus Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden bzw. werden durch das Insolvenzgeld abgedeckt.

Nein. Weder der Insolvenzantrag noch die Insolvenzeröffnung beeinflussen den Urlaubsanspruch. Der Urlaub ist zu gewähren bzw. finanziell abzugelten.

Besonderheit: Wurde das Arbeitsverhältnis schon vor Insolvenzeröffnung beendet, stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch eine bloße Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Gleiches gilt für einen Anspruch auf (zusätzliches) Urlaubsgeld. Wurde ein solches vereinbart, gelten die gleichen Regeln wie zum Urlaubsentgelt, also die Vergütung die während des Urlaubs zu zahlen ist.

Bei Eigenverwaltung wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Arbeitgeber verwaltet sich selbst. Es wird lediglich ein Sachwalter eingesetzt. Dieser hat Aufsichts- und Kontrollfunktionen. Es gelten die allgemeinen Regelungen wie beim normalen Insolvenzverfahren, nur dass der Arbeitgeber auch ab Insolvenzeröffnung weiter zuständig bleibt. Insolvenzforderungen, also aus Zeiten vor Eröffnung, sind aber beim Sachwalter anzumelden.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten keine besonderen Kündigungsfristen. Es bleibt bei den bisherigen gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Arbeitnehmer mit einer maximalen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Sieht das Gesetz oder ein Vertrag eine kürzere (wirksame) Kündigungsfrist vor, gilt diese.

Nein. Weder der Insolvenzantrag noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewähren dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Der Arbeitnehmer kann ganz normal unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen.

Grundsätzlich nicht. Auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzantrag bestellt wird, bleibt der bisherige Arbeitgeber der zuständige Ansprechpartner. Nur wenn ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, übernimmt dieser die Arbeitgeberstellung. Das ist in der Praxis jedoch eher der Ausnahmefall.

Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Umständen eine Freistellung erklären. Der Arbeitnehmer braucht in diesem Fall nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen und hat sich unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Für diesen Fall kann bereits ab dem Zeitpunkt der Freistellung Arbeitslosengeld beantragt werden.

Nein. Weder ein Insolvenzantrag noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beenden das Arbeitsverhältnis. Wie auch außerhalb der Insolvenz bedarf es zur einseitigen Beendigung einer schriftlichen Kündigung.

Lieferanten

Der vorläufige Insolvenzverwalter und später der Insolvenzverwalter wird zunächst jeden Auftrag des Unternehmens prüfen und darüber entscheiden, ob der Auftrag weiter bearbeitet bzw. begonnen wird. Nach positiver Prüfung des Auftrages werden sodann Bestellungen des Unternehmens erfolgen, welche vom vorläufigen Verwalter bzw. Insolvenzverwalter genehmigt werden. Es ist darauf zu achten, dass auf den Bestellungen eine Unterschrift des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. dessen Bevollmächtigten vorhanden ist.

Die aus der Lieferung resultierende Rechnung wird bei mangelfreier Ware aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Die im Unternehmen noch vorhandenen Waren werden durch eine Inventur ermittelt. Sollte noch Ware vorhanden sein, so verbleibt diese beim insolventen Unternehmen, eine Bezahlung erfolgt nicht. Der ausstehende Rechnungsbetrag kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter gem. § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden.

Sollte die Lieferung der Ware unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen worden sein, ist dies dem vorläufigen Verwalter umgehend mitzuteilen.

Zunächst ist dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter anzuzeigen, dass die jeweiligen Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten. Dazu sind bitte ausreichend Nachweise, wie AGB´s, Lieferscheine etc. zur Verfügung zu stellen.

Der Insolvenzverwalter wird zunächst anhand dieser Unterlagen prüfen, ob der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden ist.

Generell wird bei Eigentumsvorbehalt unterschieden wie folgt:

Einfacher Eigentumsvorbehalt:

Sind Waren im Besitz des Verwalters, an denen ein einfacher Eigentumsvorbehalt besteht, besteht kein Verwertungsrecht durch den Verwalter. Der Verwalter kann bis zum Berichtstermin (dieser wird vom Amtsgericht – Insolvenzgericht festgelegt und ist auf dem Eröffnungsbeschluss vermerkt) das Wahlrecht zwischen der Erfüllung des Kaufvertrages und der Ablehnung der Erfüllung gem. § 103 InsO ausüben.

Verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Gemäß § 166 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht an in seinem Besitz befindlichen Sachen. Den Gläubigern wird damit der Zugriff verwehrt. Für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Geschäftsbetriebes ist dies jedoch von Vorteil.

Nach der Verwertung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös des Gegenstandes die Kosten der Feststellung (4 % vom Bruttoerlös) und der Verwertung (5 % vom Bruttoerlös) sowie die Umsatzsteuer für die Masse zu entnehmen. Bei einer Eigenverwaltung fallen die Feststellungskosten nicht an (s. § 282 InsO), die Verwertungskosten dürfen nicht pauschalisiert werden.

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung des Vertrages gem. § 38 InsO zur Tabelle anmelden.