ABLAUF DES SCHUTZSCHIRM-VERFAHRENS

Neue Perspektiven der Sanierung

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gilt seit dem 01.03.2012. Die Zielstellung ist, die Möglichkeiten zur Sanierung notleidender Unternehmen deutlich zu verbessern.

Die Regelungen über die Sanierung von Unternehmen mittels Insolvenzplanverfahren im Jahr 1999 stellen zwar die wesentliche Neuerung nach der großen Insolvenzrechtsreform dar, gleichwohl sind Insolvenzplanverfahren in der Vergangenheit die Ausnahme gewesen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wesentliche Hindernis bei der Sanierung von Unternehmen nach der Insolvenzordnung bisher die mangelnde Planbarkeit gewesen ist, insbesondere was die Einflussnahme auf die Person des vorläufigen Verwalters sowie späteren Insolvenzverwalters angeht, sowie die fehlende Bereitschaft der Gerichte, die Eigenverwaltung anzuordnen. Mit ursächlich hierfür sind teiilweise wenig prktikale Verfahrensvorschriften.

Der Eigenverwaltung soll nunmehr zum Durchbruch verholfen werden, um im Krisenfall kurzfristig ein Sanierungskonzept umzusetzen. Die hierzu mit dem ESUG eingeführten Neuerungen betreffen im Wesentlichen 5 Bereiche:

  • Schutzschirmverfahren
  • Erleichterungen bei der Anordnung der Eigenverwaltung
  • Debt-equity-swap
  • Stärkung der Gläubigerrechte
  • Straffung des Insolvenzplanverfahrens

 

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der jetzt vorliegenden Insolvenzrechtsreform die Weichen für eine frühzeitige Sanierung von Unternehmen gestellt, um die Spielräume für Sanierungsoptionen deutlich zu erhöhen. Der Weg durch die Insolvenz soll für den Insolvenzschuldner künftig planbarer, d. h. beherrschbar und berechenbar sein.

Um das Ziel zu erreichen, deutlich mehr Unternehmen über das Insolvenzplanverfahren zu sanieren und zu entschulden, wurde eine Reihe von Sanierungshindernissen beseitigt, die nachfolgend dargestellt werden:

Schutzschirmverfahrens gemäß §270 bInsO

Die wesentliche Erneuerung ist die Einführung des sogenannten Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 b InsO.
Das Schutzschirmverfahren gibt die Möglichkeit, bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein „eigenständiges“ Sanierungsverfahren einzuleiten. Der Schuldner, der rechtzeitig einen (aussichtsreichen) Sanierungsansatz verfolgt, wird vom Gericht insofern privilegiert, als dass er 3 Monate Zeit erhält, im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan in Eigenverwaltung zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden wird.

Ein Paradigmenwechsel ist dabei, dass der antragstellende Schuldner den vorläufigen Sachwalter, der anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestellenden ist, benennt und dieser Vorschlag für das Insolvenzgericht grundsätzlich bindend ist. Wesentliche Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung, erstellt von einem qualifizierten Aussteller, aus der ersichtlich ist, dass lediglich der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

Ergänzend wird dem Schuldner die Befugnis eingeräumt, Masseverbindlichkeiten zu begründen, d. h. er ist ermächtigt, diejenigen Verbindlichkeiten neu einzugehen, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind. Das Gericht räumt dem Schuldner eine Vorlagefrist für einen Insolvenzplan ein.

Insbesondere die Befugnis des Schuldners, Masseverbindlichkeit begründen zu können, stellt eine weitere wesentliche Neuerung des Verfahrens dar. Der Schuldner erhält damit eine Befugnis, welche ansonsten nur ein Insolvenzverwalter erhält, sei es, dass er als starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde oder aber das Gericht ihn auf seinen Antrag hin mit entsprechenden Ermächtigungen ausgestattet hat. Dies ermöglicht der antragstellenden Geschäftsleitung gerade, diejenigen Leistungen bezahlen und damitin Anspruch nehmen zu können, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unumgängliche Bausteine der Sanierung sind. Entscheidend dürfte dabei sein, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens weiterhin die Geschicke des Unternehmens in der Sanierungs bestimmen kann. Der Geschäftsleitung wird im Schutzschirmverfahren lediglich ein vorläufiger Sachwalter begleitend zur Seite gestellt, den der Antragsteller auch selbst benennen kann, Sofern das Verfahren entsprechend gut vorbereitet ist, ist die Anordnung der Eigenverwaltung in Zukunft als sicher zu unterstellen. Sie kann auch nicht vom Insolvenzgericht verhindert werden.

Erleichterte Eigenverwaltung

Das ESUG Erleichtert die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung deutlich. Die Erleichterung der Eigenverwaltung gilt auch, wenn der Schuldner nicht das Schutzschirmverfahren beantragt, sondern sich für eine unmittelbare Sanierung nach der Insolvenzordnung entscheidet, um einen Insolvenzplan umzusetzen. Zukünftig soll die Anordnung der Eigenverwaltung, sofern der Schuldner dies beantragt, der Regelfall sein.