EIGENVERWALTUNG

Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung

Mit den Neuerungen die die Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erfahren hat, sind die Hürden für eine Sanierung durch die Geschäftsleitung in Eigenverwaltung deutlich gesenkt worden.

Die Erleichterung der Eigenverwaltung gilt auch, wenn der Schuldner nicht das Schutzschirmverfahren beantragt, sondern sich für eine unmittelbare Sanierung nach der Insolvenzordnung entscheidet, um einen Insolvenzplan umzusetzen oder eine übertragende Sanierung umzusetzen. Zukünftig soll die Anordnung der Eigenverwaltung, sofern der Schuldner dies beantragt, der Regelfall sein.

Restrukturierungen können nur gelingen, wenn die Geschäftsleitung das Vertrauen der Gläubiger und des Gerichts hat.

Den Leitungsorganen wird regelmäßig die erforderliche Kenntnis von den insolvenzspezifischen Besonderheiten fehlen, um eine sachgerechte Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Um Planungssicherheit im Prozess zu bekommen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Insolvenz Leitungsorgane um Fachleute für Sanierung und Insolvenzrecht, sog. Chief Restrukturing Officer (CRO), zu erweitern. Die beantragte Eigenverwaltung wird so personell unterlegt, indem die erforderliche erhöhte Sachkunde und die notwendige Zuverlässigkeit in das Unternehmen integriert werden.

RA Jörg Spies tritt bereits seit 10 Jahren regelmäßig in Krisensituationen in die Geschäftsleitung ein und übernimmt unternehmerische Verantwortung als Restrukturierungsgeschäftsführer.

Wir begleiten Sie gerne durch wirtschaftlich schwierige Zeiten.